Kontakt

38102 Braunschweig Jasperallee 35 B

(0531) 288 534 0
Fax (0531) 288 534 20

E-Mail
kontakt@mieterverein-braunschweig.de

Online-Service

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
von 9–13 Uhr und
Montag bis Donnerstag
von 14–17 Uhr

Telefonische Kurzauskünfte

(für Mitglieder)
zu nicht laufenden Vorgängen:
siehe Aktuelles

Gesprächstermine
für alle Geschäfts-stellen

nach vorheriger tele-
fonischer Terminabsprache
(0531) 288 534 0

Partner

Unser Rechtsschutz-
versicherungspartner ist die Allianzvertretung
Behre & Schinke OHG

38100 Braunschweig Waisenhausdamm 12

(0531) 444 94
E-Mail
bs@allianz.de
Internet

www.allianz-behre-schinke.de

Satzung

(gültig ab 10. November 2023)

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: Mieterverein Braunschweig und Umgebung e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Braunschweig und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen.
3. Der Verein ist dem Landesverband Niedersachsen-Bremen im Deutschen Mieterbund e.V. angeschlossen.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt die Interessenvertretung seiner Mitglieder in allen Miet-, Pacht- und Wohnungsangelegenheiten.
2. Die Verwirklichung des Zieles wird erstrebt durch:
a) Einwirkung auf die öffentliche Meinung und die Gesetzgebung.
b) Wahrnehmung der Belange der Mitglieder in allen Miet- und Wohnungssachen.
3. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede/r Mieter/in, Untermieter/in, Nutzer/in und Pächter/in werden, der/die diese Satzung anerkennt.
2. Andere natürliche oder juristische Personen können nur Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern, ohne Anspruch auf die Rechte nach § 5 zu haben.
3. a) Auf Antrag können Partnermitgliedschaften eingeräumt werden, wenn und solange das Partnermitglied als Ehepartner/in, Lebenspartner/in oder in sonstiger Form in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand mit einem Mitglied lebt.
b) Partnermitglieder zahlen für ihre gemeinsame Mitgliedschaft nur einen Mitgliedsbeitrag.
Die Partnermitgliedschaft endet mit der Beendigung des gemeinsamen Hausstands.
c) Partnermitglieder sind verpflichtet, dem Verein die Beendigung des gemeinsamen Hausstands unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
d) Jedes Partnermitglied kann innerhalb von 4 Wochen nach der schriftlichen Mitteilung eine eigene Mitgliedschaft begründen. In diesem Fall entfällt die Aufnahmegebühr.
4. a) Jede Person gem. Ziffer 1. kann die Aufnahme als Probemitglied beantragen, sofern der Vorstand gemäß Ziffer 4. b) eine entsprechende Regelung erlassen hat.
b) Der Vorstand kann durch Beschluss allgemeine Regelungen über die Aufnahme, Voraussetzung, Kosten und Dauer einer Mitgliedschaft auf Probe und über eingeschränkte Rechte und Pflichten der Probemitglieder sowie Regelungen zur Übernahme in die Mitgliedschaft nach Ziffer 1. festlegen.
5. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
6. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz. Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Auch hierbei ist der Datenschutz gewährleistet. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.

§ 4 Aufnahme und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme erfolgt auf Grund schriftlicher Anmeldung. Das Mitglied erhält bei seiner Aufnahme einen Mitgliedsausweis und eine Satzung.
2. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung muss bis spätestens 30. September durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt sein. Der Austritt kann frühestens zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Eintrittsjahr erfolgen.
b) durch den Tod,
c) durch Ausschluss.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden auch alle Vereinsämter.
3. Beendigung von Partner- und Probemitgliedschaften sind in § 3 Ziffer 3. b) und Ziffer 4. b) geregelt.
4. Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist,
b) wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt.
– Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. –
5. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung. Bis zur Entscheidung über die Berufung kann es seine Mitgliedsrechte nicht ausüben.
6. Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem DMB-Verein des Zuzugsortes begründet.
7. Der Mitgliedsausweis bleibt Eigentum des Vereins und ist mit Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
2. Den Mitgliedern wird kostenlose Rechtsberatung in allen Mietangelegenheiten gewährt.
3. Anspruch auf Beratung besteht nur bei ausgeglichenem Mitgliedskonto.
4. Ein Anspruch auf sofortige Beratung besteht nicht.
5. Die Mitgliedschaft beinhaltet keine gerichtliche Vertretung.
6. Die Mitgliedschaft beinhaltet eine Rechtsschutzversicherung für Wohnraummietverhältnisse.
7. Bei einem Wohnungswechsel hat das Mitglied die neue Adresse umgehend mitzuteilen. Die Kosten für die Adressenermittlung werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.

§ 6 Beitrag
1. Jedes Mitglied mit Ausnahme der Partner- und Probemitglieder (§ 3, Ziffer 3. und 4.) hat bei Eintritt die Aufnahmegebühr sowie mindestens einen ordentlichen Jahresbeitrag zu zahlen.
Gewerbemitglieder zahlen je Gewerbeobjekt einen gestaffelten Jahresbeitrag:
Bei einer Gesamtmiete bis 6.000 € pro Jahr den doppelten Jahresbeitrag, über 6.000 € den vierfachen Jahresbeitrag.
2. Der Vorstand kann in Einzelfällen ermäßigte Beiträge beschließen.
3. Der Jahresbeitrag ist am 15.1. des Kalenderjahres fällig.
4. Jedes Mitglied kann über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillige Beiträge zahlen.
5. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des ordentlichen Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung; sie kann die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag mit Wirkung für das nächste Kalenderjahr abändern.

Hierfür kann der Vorstand eine Beitrags- und Gebührenordnung vorschlagen.
6. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, eine alle Mitglieder gleichmäßig treffende Sonderumlage zu beschließen.
7. Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit dem ersten Tag des Quartals, in dem die Anmeldung erfolgt.
8. Der Vorstand kann durch Beschluss Gebühren für Sonderleistungen wie beispielsweise Schriftverkehr festsetzen.
9. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Für jede Mahnung des Beitrags werden Mahnkosten erhoben, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
10. Von den Mitgliedern über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillig geleistete Beiträge gelten als Mitgliedsbeiträge und sind für die allgemeinen Vereinszwecke zu verwenden.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand.
2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern:
– dem/der 1. Vorsitzenden
– dem/der 2. Vorsitzenden
– dem/der 3. Vorsitzenden
– gegebenenfalls dem/der Ehrenvorsitzenden.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt.
3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Für ein Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt.
4. Bis zur Ersatzwahl ist der verbleibende Vorstand mit dem/den verbleibenden Mitglied/ern beschlussfähig.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Zur Durchführung der Vereinsarbeit (Beitrags- und Kassenangelegenheiten, Rechtsberatung usw.) kann der Vorstand eine Geschäftsführung sowie die erforderlichen Mitarbeiter/innen einstellen.
3. Die Einzelheiten können durch eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung geregelt werden.
4. Die Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter/innen sind nicht haftbar für Ansprüche, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird ggfs. Ansprüche abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Handlungen entstehen.
5. Der Vorstand kann die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Vergütungen an ehrenamtliche Funktionsträger/innen durch Beschluss festlegen.

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der Mieterzeitung.
2. Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über:
a) Geschäftsbericht,
b) Jahresabschluss,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes,
e) Wahl der/des Ehrenvorsitzenden,
f) Beitragsänderungen,
g) Satzungsänderungen,
h) Auflösung des Vereins.
3. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
4. Jedes Mitglied ist antrags-, stimm- und aktiv wahlberechtigt, sofern es dem Verein seit dem 31.12. des Vorjahres angehört.
Die Wahlberechtigung ist durch den Mitgliedsausweis nachzuweisen.
a) Partner- und Probemitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliederversammlung soll in der Regel im ersten Kalendervierteljahr stattfinden, weitere Versammlungen finden statt, soweit das notwendig ist.
6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

§ 11 Ehrenvorsitz
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verleihung des Ehrenvorsitzes im Mieterverein. Der Vorstand hat das Vorschlagsrecht. Es sollen nur solche Personen vorgeschlagen werden, denen durch Verleihung des Ehrenvorsitzes eine Anerkennung über besonders hervorragende Verdienste zum Wohle des Vereins auszusprechen ist. Der Ehrenvorsitz wird auf Lebenszeit geführt. Gewählt wird der/die Ehrenvorsitzende von der Mitgliederversammlung in der Hauptversammlung oder anlässlich einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Innerhalb des Vorstandes hat der/die Ehrenvorsitzende kein Stimmrecht, jedoch ein Beratungsrecht.

§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
2. Die Versammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen (§15). Beschlüsse werden schriftlich protokolliert.
3. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und zwei Versammlungsteilnehmern/innen zu unterzeichnen ist.
4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden geleitet. Auf Vorschlag des/der 1. Vorsitzenden oder der Mitgliederversammlung kann ein/e Versammlungsleiter/in gewählt werden.

§ 13 Ämter
1. In den Vorstand und zur Mitarbeit (§ 9 Abs. 2) dürfen nur Personen gewählt werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
In den Vorstand dürfen nur Personen gewählt werden, die dem Verein mindestens 2 Jahre angehören.
2. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

§ 14 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch ein Steuerbüro, das vom Vorstand beauftragt wird.

§ 15 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 16 Auflösung
1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.
2. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Versammlung einzuberufen. Die neue Versammlung ist für die Entscheidung zuständig ohne Rücksicht darauf, ob die Dreiviertelmehrheit auch mehr als die Hälfte der Mitglieder darstellt.
3. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landesverband Niedersachsen-Bremen im Deutschen Mieterbund e. V., dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.

§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18 Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.

§ 19 Satzung
Diese ursprünglich am 22. Juni 1949 beschlossene Satzung wurde laut Versammlungsbeschluss vom 25. Mai 1965, vom 13. März 1968, vom 20. Mai 1970, vom 14. Juni 1978, vom 21. Mai 1981, vom 24. März 1983, vom 22. März 1988, vom 27. März 2000, vom 19. März 2013, vom 25. Januar 2022 und vom 10. November 2023 auf den vorliegenden Stand gebracht.

Mieterverein Braunschweig und Umgebung e. V.

Der Vorstand

Satzung (PDF) zum Downlad